Satzung des Theatervereins "De Nubbern e.V." (Auszüge)

 §1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "De Nubbern e.V.".

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Großschönau und soll im Vereinsregister in Zittau eingetragen werden.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 §2 Zweck

  1. Der Verein fördert und sichert Kultur in der Region. Er widmet sich der Pflege, der Erhaltung und Erforschung der Mundart und des Brauchtums in der Oberlausitz sowie der Wiederbelebung der Laienspielkunst im ländlichen Raum.

 §3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Der Verein und seine Mitglieder sind selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die natürlichen Mitglieder und Vertreten der juristischen Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Spendenbescheinigungen für Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen (Aufwandsspenden) werden vom geschäftsführenden Vorstand nur ausgestellt, wenn die Aufwendungen im Sinne des Vereinszwecks erbracht wurden.

 §4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, sowie juristische Personen werden. Für nicht voll geschäftsfähige Personen gilt generell, dass der gesetzliche Vertreter dem Beitritt schriftlich zustimmen muss.

  2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet, mit einfachem Mehrheitsbeschluss, der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Der Vorstand braucht die Gründe für die Ablehnung nicht bekannt geben.

  3. Die Mitgliedschaft im Verein beträgt mindestens ein Jahr und verlängert sich stillschweigend um eine weiteres Jahr, wenn nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist die Mitgliedschaft gekündigt wurde.

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 §5 Beitrag

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand wird ermächtigt eine Beitragsordnung zu erlassen.

 §6 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand

 §7 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig.

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 §8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind.

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  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Seine Amtszeit ist jedoch erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes beendet.

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